Versicherungsmaklerleistungen – ein Urteil des EUGH (Teil1)

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Versicherungsmaklerleistungen – der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat aktuell ein Urteil gesprochen, dass für Versicherungsmakler in Bezug auf Umsatzsteuer-Befreiung zu beachten ist. Bisher galten bereits im Wesentlichen die entsprechenden Vorschriften, jetzt konkretisierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem neuen Urteil, die entsprechenden Vorschriften und Bedingungen.

Versicherungsmaklerleistungen - ein Urteil des EUGH (Teil1)

Versicherungsmaklerleistungen – ein Urteil des EUGH (Teil1)

Versicherungsmaklerleistungen – was ist zu beachten

Die Wiener Steuerexpertin Irmgard Herndl – Senior Tax Managerin bei KPMG – dazu: Versicherungsmaklerleistungen sind nur bedingt USt-befreit. Versicherungsmakler sollten nach einem EuGH-Urteil ihre Provisions-Abrechnung besonders genau analysieren. Nebentätigkeiten abseits der Vermittlung sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn eine Gesamtleistung vorliegt und die Hauptleitung umsatzsteuerfrei ist.

Vermittlung von Versicherungsverträgen – Umsatzsteuer

Nach den gültigen Vorschriften sind Entgelte für die Vermittlung von Versicherungsverträgen sind von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Für die sogenannten typischen Nebenleistungen wie Inkasso, Prämienvorschreibung oder Schadenbearbeitungen muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Zu beachten ist allerdings, dass dies nur gilt, wenn sich diese Tätigkeiten auf selbst vermittelte Verträge beziehen, es müsse ein Zusammenhang mit Vermittlung bestehen.

Klage vor dem Finanzgericht

Dem Urteil des EUGH zu den Versicherungsmaklerleistungen ging eine Wertung der aufgeführten Leistungen durch das Finanzamt voraus. Das Finanzamt wertete, es lägen mehrere getrennte Einzelleistungen vor, von denen nur die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung steuerfrei sei. In der Folge kam es zur Klage vor dem Finanzgericht. Dort wurde die Ansicht vertreten: “ .. es liege eine Gesamtleistung vor, diese jedoch sei insgesamt umsatzsteuerpflichtig“.

EU-Rechtskonform zu besteuern

Schließlich wurde die Angelegenheit zum Bundesfinanzhof (BFH) weitergereicht. Auch beim BFH sah man ebenfalls eine einheitliche Leistungan. Auch der BFH war abschließend aber nicht sicher, wie diese EU-Rechtskonform zu besteuern ist. Der BFH hatte bereits ergangene Urteile zu Versicherungsmaklerleistungen des EuGH einbezogen, Urteile (2005: C-472/03, 2016: C-40/15) nach diesen es eine Steuerbefreiung gibt, wenn die Vermittlung nur ein Teilaspekt der Gesamtleistung ist.

EU-Umsatzsteuerrichtlinie

„Ausgangspunkt war ein deutsches Unternehmen (im Urteil als „Q“ bezeichnet), das Versicherungsprodukte entwickelt, vermarktet und vermittelt. Q gewährte dem Versicherer „F“ eine Nutzungslizenz an einem von Q entwickelten Versicherungsprodukt und vermittelte gleichzeitig Versicherungsverträge an F, übernahm Vertragsverwaltung und Schadenregulierung und erhielt von F für diese verschiedenen Dienstleistungen eine Courtage. Dieses Entgelt erachtete Q insgesamt als umsatzsteuerfreien Versicherungsmaklerumsatz (nach EU-Umsatzsteuerrichtlinie sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und „dazugehörige“ Dienstleistungen, die von Versicherungsvertretern erbracht werden, steuerfrei.)“

Der Europäische Gerichtshof muss nun in diesem speziellen Fall für Versicherungsmaklerleistungen urteilen, wann die Leistung eines Versicherungsmaklers umsatzsteuerfrei ist.

 

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