Rechtsschutzversicherung AGB und ein Urteil des BGH

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Rechtsschutzversicherung AGB und ein Urteil des BGH – Dürfen Rechtsschutzversicherer die gültigen AGB der Versicherung einfach ändern? Der Bundesgerichtshof musste sich der Frage annehmen und hat den Versuch der Änderung von Bedingungen (AGB) der Rechtschutzversicherung zum Nachteil von Kunden für nicht rechtens erklärt. Dem Versicherer wurde auferlegt, in eigener Initiative auf die Änderungen der Bedingungen konkret aufmerksam machen.

Rechtsschutzversicherung AGB und ein Urteil des BGH

Rechtsschutzversicherung AGB und ein Urteil des BGH

Rechtsschutzversicherung AGB – unwirksam

Mit einem Urteil (Az. IV ZR 221/19) vom 31. März 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die aktuell gültigen Klauseln einer Rechtsschutzversicherung („ARB 2016“) für unwirksam erklärt. In seiner Begründung führt der BGH aus: „Sie stellten für die zeitliche Einordnung eines Rechtsschutzfalles auch auf Tatsachenbehauptungen ab, die der Gegner des Versicherungsnehmers vorgetragen hat – was den Interessen des Versicherungskunden zuwiderlaufen kann“. „Auch mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung für Rechtsschutzbedingungen“, so Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Die Klausel in der Rechtsschutzversicherung

Um welche Bedingungen ging es im vorliegenden Fall? Gegenstand in der Auseinandersetzung mit dem Versicherungsunternehmen war eine besondere Klausel in den sogenannten „Allgemeinen Rechtsschutz Bedingungen“ „ARB 2016“ einer großen deutschen Rechtsschutzversicherung. Die Klausel regelte für die Feststellung eines Versicherungsfalls, dass dafür auch solche Tatsachen berücksichtigt werden, die vom Gegner des Versicherungsnehmers eingewandt werden. Fachanwalt Tobias Strübing nennt hier ein Beispiel: „Erst die Ablehnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente ist aus Sicht des Kunden der Versicherungsfall, also der Beginn des Konfliktes, für den nun Rechtsschutz begehrt wird. Wenn aber die Berufsunfähigkeitsversicherung behauptet, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrages Vorerkrankungen verschwiegen hat und es nun auf diesen Zeitpunkt ankäme, wäre damit der Beginn des Konfliktes teilweise um Jahre zurückverlegt. Soweit zurück, dass zu dem Zeitpunkt eventuell eben kein Rechtschutz bestand“.

Verbraucherzentrale hatte Klage eingereicht

Die Verbraucherzentrale NRW hatte hier mit Erfolg einen Klauselteil in den Allgemeinen Bedingungen der ARAG-Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) angegriffen. Dieser benachteilige die Kundinnen und Kunden unangemessen, wie die Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemeldung mitteilte.

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